Satzung der KG Südstern

 

 

Name, Sitz, Aufgaben und Zweck

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Südstern“ e.V.

im folgenden K.G. genannt.

 

Die K.G. hat ihren Sitz in Duisburg - Serm.

Sie ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 1493.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

 

 

1.     Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums.

Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhalten karnevalistischer Sitzungen
- Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
- Förderung des Jugendkarnevals

 

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals.

 

3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

 

4.     Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

 

 

 

 

I.                   Mitgliedschaft

 

 

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

 

 

1. Mitglieder der „Karnevalsgesellschaft Südstern“ können sein:

    a) Personen vom 16. Lebensjahr an.
    b) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben bei schriftlicher
        Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/in/s.

    c) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung,
        über die der Vorstand entscheidet.
        Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
        Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 

   

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

 

1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Tod;
    b) durch Austritt, der nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des
        Geschäftsjahres erfolgen kann;
        der Austritt ist schriftlich zu erklären.
    c) durch Ausschluss.
        Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden,
        wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder mit der
        Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags nach einmaliger vergeblicher
        Mahnung im Rückstand ist oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.
        Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.
        Der Zeitpunkt, von dem ab der Ausschluss erfolgen soll, ist durch den
        Vorstand festzulegen und dem Mitglied mitzuteilen.
        Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu bescheiden.
        Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats
        Berufung an die Jahreshauptversammlung (JHV) einlegen.

 

    
    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1.     Die Mitglieder haben Anspruch auf alle aus der Satzung und den satzungs­gemäß gefassten Beschlüssen ableitbaren Rechte.

2.     Die Mitglieder haben Anspruch auf freien Eintritt bei allen Veranstaltun­gen des Vereins – mit Ausnahme des zu zahlenden Beitrages für die Platz­reservierung.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß gefass­te Beschlüsse zu beachten.

4.     Für Schulden der K.G. haftet das Mitglied nur mit den Beiträgen, die es dem Verein schuldet.

 

§ 6 Beiträge

 

 

1.     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2.     Die Höhe der Beiträge wird auf der Jahreshauptversammlung (JHV) festgelegt.

3.     Der festgelegte Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

 

 

 

II.               Organe des Vereins

 

                                                 § 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

   
a) Präsident/in,
    b) stellvertretender Präsident/in,
    c) Geschäftsführer/in,
    d) stellvertretender Geschäftsführer/in
    e) Schatzmeister/in

    f) stellvertretender Schatzmeister/in

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind unter sich gleichberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.

 

2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
         Turnusmäßig scheiden in jedem Jahr 2 Mitglieder des Vorstandes in
          folgender Reihenfolge aus:
   

              Präsident und stellvertretender Schatzmeister

         Geschäftsführer und stellvertretender Präsident
         Schatzmeister und stellvertretender Geschäftsführer

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Neuwahl für die Restdauer der Amtszeit.

 

     3.  Dem Vorstand können als weitere Mitglieder Beisitzer angehören.

          Sie sind nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB. 
         Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

         Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die JHV und muss auf
         Antrag eines Anwesenden geheim erfolgen.

         Aus wichtigem Grund können Vorstandsmitglieder jederzeit mit 3/4-
         Mehrheit der JHV abberufen werden.

 

     4.           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit
         von mindestens 4 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als
         nicht zustande gekommen.

 

     5. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und führt die laufenden Geschäfte des
         Vereins.
         Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
         Er haftet für Schäden, die er in Erfüllung seiner Tätigkeit verursacht, nur bei
         Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
         Entstandene Aufwendungen werden erstattet.

    6. Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem „erweiterten
        Vorstand“ unterstützt. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

a)     Protokollführer/in

b)    Redakteur/in Prinzenheft

c)     Wagenbaumeister

d)    Zugleiter

e)     Vertreter Elferrat

f)      Vertreter Prinzengarde

g)     Vertreterin Amazonencorps

h)     Vertreter/in Tanzgarde

i)       Vertreter/in Wurstsammler
 

§ 8 Jahreshauptversammlung ( JHV )

 

1.     In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche JHV statt. Auf dieser ist der Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen.

2.     Jede ordnungsgemäß einberufene JHV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3.     Der Vorstand beruft die Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Tag des Zusammentritts der Versammlung schriftlich ein. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

4.     Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies durch 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist drei Tage. Die Ladung erfolgt schriftlich, die Tagesordnung ist bekannt zu geben.

5.     Der Präsident – bei Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Versamm­lung. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Bei vorheriger Bekanntgabe von Anträgen und Beschlussentwürfen ist bei Verhinderung persönlicher Anwesenheit schriftliche Stimmabgabe bis zur Eröffnung der Versammlung möglich.
Die Punkte der Tagesordnung unterliegen der Beschlussfassung der JHV; diese kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Bei Verhandlun­gen und Abstimmungen über persönliche Angelegenheiten soll das betrof­fene Mitglied nicht anwesend sein.

6.     Alle Beschlüsse der JHV werden mit einfacher Stim­menmehrheit gefasst, so weit in der Satzung nichts anderes gesagt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.     Über die Beschlüsse des Vorstandes und der JHV ist eine Niederschrift auf­zunehmen, die vom Präsidenten sowie vom Geschäftsführer unterzeichnet wird.

8.     Die JHV wählt 2 Kassenprüfer, welche die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Buchungsunterlagen mit Belegen einmal jährlich prüfen und der JHV Bericht erstatten.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 9 Besondere Vertreter, Ehrenrechte

 

Der Vorstand beruft für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter, insbesondere den Prinzen, Hofmarschall und den Festausschuss. Er kann Ehrenrechte und Ehrentitel verleihen.

§ 10 Ehrenrat

 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die JHV einen Ehrenrat berufen, dem außer einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied zwei weitere Mitglieder angehören müssen. Dem Ehrenrat obliegt die Untersuchung und Schlichtung von Meinungsverschieden­heiten zwischen einzelnen Mitgliedern.

Er hat über seine Tätigkeit der JHV zu berichten.

 

§ 11 Vermögensheimfall

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der JHV; er kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und ihm 3/4 der Anwesenden zustimmen.

 

Zur Abwicklung der Geschäfte kann die JHV zwei Liquidatoren bestellen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung des öffentlichen Rechts zur Förderung der „z. B. Jugendarbeit“.

§ 12 Allgemeines

 

Jedes Mitglied kann ein Exemplar der Satzung erhalten.

 

§ 13 Übergangsbestimmungen

 

Abweichend von den Amtszeiten gemäß § 7 Nr. 2 werden

Präsident und stellvertretender Schatzmeister auf der JHV vom 14.11.2004 nur bis zur JHV 2005 gewählt,

Geschäftsführer und stellvertretender Präsident auf der JHV vom 14.11.2004 nur bis zur JHV 2006 gewählt,

Schatzmeister und stellvertretender Geschäftsführer auf der JHV vom 14.11.2004 nur bis zur JHV 2007 gewählt.