Satzung
der KG Südstern
Name, Sitz, Aufgaben und Zweck
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Südstern“ e.V.
im
folgenden K.G. genannt.
Die
K.G. hat ihren Sitz in Duisburg - Serm.
Sie
ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 1493.
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben,
Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege
des karnevalistischen Brauchtums.
Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhalten karnevalistischer Sitzungen
- Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
- Förderung des Jugendkarnevals
2. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Karnevals.
3. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Beginn der
Mitgliedschaft
1. Mitglieder der „Karnevalsgesellschaft Südstern“ können
sein:
a) Personen vom 16. Lebensjahr an.
b) Minderjährige können die
Mitgliedschaft nur erwerben bei schriftlicher
Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/in/s.
c) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung,
über die der Vorstand
entscheidet.
Bei Ablehnung des Antrags ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende
des
Geschäftsjahres erfolgen kann;
der Austritt ist schriftlich zu
erklären.
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied die Interessen
des Vereins schädigt oder mit der
Zahlung in Höhe eines
Jahresbeitrags nach einmaliger vergeblicher
Mahnung im Rückstand ist oder aus
einem sonstigen wichtigen Grund.
Der Antrag auf Ausschluss kann
von jedem Mitglied gestellt werden.
Der Zeitpunkt, von dem ab der
Ausschluss erfolgen soll, ist durch den
Vorstand festzulegen und dem Mitglied
mitzuteilen.
Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu bescheiden.
Gegen diesen Beschluss kann das
Mitglied innerhalb eines Monats
Berufung an die
Jahreshauptversammlung (JHV) einlegen.
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar und nicht vererblich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben
Anspruch auf alle aus der Satzung und den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen
ableitbaren Rechte.
2. Die Mitglieder haben
Anspruch auf freien Eintritt bei allen Veranstaltungen des Vereins – mit
Ausnahme des zu zahlenden Beitrages für die Platzreservierung.
3. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten.
4. Für Schulden der K.G.
haftet das Mitglied nur mit den Beiträgen, die es dem Verein schuldet.
§ 6 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge wird auf der
Jahreshauptversammlung (JHV) festgelegt.
3. Der festgelegte Mitgliedsbeitrag
ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
II. Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus
a) Präsident/in,
b) stellvertretender Präsident/in,
c) Geschäftsführer/in,
d) stellvertretender
Geschäftsführer/in
e) Schatzmeister/in
f) stellvertretender Schatzmeister/in
Die Mitglieder des Vorstandes sind unter sich
gleichberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein
durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes
beträgt 3 Jahre.
Turnusmäßig scheiden in jedem
Jahr 2 Mitglieder des Vorstandes in
folgender Reihenfolge aus:
Präsident
und stellvertretender Schatzmeister
Geschäftsführer
und stellvertretender Präsident
Schatzmeister und
stellvertretender Geschäftsführer
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Neuwahl für die Restdauer der Amtszeit.
3. Dem Vorstand können als weitere Mitglieder
Beisitzer angehören.
Sie
sind nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB.
Die
Amtszeit der Beisitzer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die JHV und muss auf
Antrag
eines Anwesenden geheim erfolgen.
Aus
wichtigem Grund können Vorstandsmitglieder jederzeit mit 3/4-
Mehrheit
der JHV abberufen werden.
4. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit
von
mindestens 4 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als
nicht
zustande gekommen.
5. Der
Vorstand verwaltet das Vermögen und führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
Seine Tätigkeit ist
ehrenamtlich.
Er haftet für Schäden, die er in
Erfüllung seiner Tätigkeit verursacht, nur bei
Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Entstandene Aufwendungen werden
erstattet.
6. Der
Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem „erweiterten
Vorstand“ unterstützt. Dem
erweiterten Vorstand gehören an:
a) Protokollführer/in
b) Redakteur/in Prinzenheft
c) Wagenbaumeister
d) Zugleiter
e) Vertreter Elferrat
f) Vertreter Prinzengarde
g) Vertreterin Amazonencorps
h) Vertreter/in Tanzgarde
i) Vertreter/in Wurstsammler
§ 8 Jahreshauptversammlung ( JHV )
1.
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche JHV
statt. Auf dieser ist der Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen.
2.
Jede ordnungsgemäß einberufene JHV ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3.
Der Vorstand beruft die Mitglieder mindestens eine
Woche vor dem Tag des Zusammentritts der Versammlung schriftlich ein. Dabei ist
die Tagesordnung bekannt zu geben.
4.
Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies durch 1/3
der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. In diesem
Fall beträgt die Ladungsfrist drei Tage. Die Ladung erfolgt schriftlich, die
Tagesordnung ist bekannt zu geben.
5.
Der Präsident – bei Verhinderung sein Stellvertreter –
leitet die Versammlung. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Bei vorheriger Bekanntgabe von Anträgen und Beschlussentwürfen ist bei
Verhinderung persönlicher Anwesenheit schriftliche Stimmabgabe bis zur
Eröffnung der Versammlung möglich.
Die Punkte der Tagesordnung unterliegen der Beschlussfassung der JHV; diese
kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Bei Verhandlungen und
Abstimmungen über persönliche Angelegenheiten soll das betroffene Mitglied
nicht anwesend sein.
6.
Alle Beschlüsse der JHV werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, so weit in der Satzung nichts anderes gesagt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
7.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der JHV ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten sowie vom Geschäftsführer
unterzeichnet wird.
8. Die JHV wählt 2 Kassenprüfer, welche die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Buchungsunterlagen mit Belegen einmal jährlich prüfen und der JHV Bericht erstatten.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 9 Besondere Vertreter, Ehrenrechte
Der Vorstand beruft für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter, insbesondere den Prinzen, Hofmarschall und den Festausschuss. Er kann Ehrenrechte und Ehrentitel verleihen.
§ 10 Ehrenrat
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die JHV einen Ehrenrat berufen, dem außer einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied zwei weitere Mitglieder angehören müssen. Dem Ehrenrat obliegt die Untersuchung und Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern.
Er hat über seine Tätigkeit der JHV zu berichten.
§ 11 Vermögensheimfall
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der JHV; er kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und ihm 3/4 der Anwesenden zustimmen.
Zur Abwicklung der Geschäfte kann die JHV zwei Liquidatoren bestellen.
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung des öffentlichen Rechts zur
Förderung der „z. B. Jugendarbeit“.
§ 12 Allgemeines
Jedes Mitglied kann ein Exemplar der Satzung erhalten.
§ 13 Übergangsbestimmungen
Abweichend von den Amtszeiten gemäß § 7 Nr. 2 werden
Präsident und stellvertretender Schatzmeister auf der JHV vom 14.11.2004 nur bis zur JHV 2005 gewählt,
Geschäftsführer und stellvertretender Präsident auf der JHV vom 14.11.2004 nur bis zur JHV 2006 gewählt,
Schatzmeister und stellvertretender Geschäftsführer auf der JHV vom 14.11.2004 nur bis zur JHV 2007 gewählt.